Liebe Eltern/Erziehungsberechtigte,
in dem aktualisierten Brief des Ministeriums, sind die aktuellen Bestimmungen zum Präsenzunterricht und zur Zeugnisausgabe formuliert worden.
zum Brief: https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/schul-_und_unterrichtsorganisation_ab_11.pdf
Der Präsenzunterricht ist bis zum 31.01.2021 grundsätzlich untersagt. Demzufolge kann auch keine Zeugnisausgabe stattfinden.
Sollte der Präsenzunterricht auch nach den Winterferien weiterhin aussetzen, dann werden die Zeugnisse der Jahrgänge 1-5 per Post verschickt werden.
Die Zeugnisse und Grundschulgutachten der Klasse 6 sowie die der Schüler, die sich auf die Begabungsklasse im Ü5 Verfahren beworben haben, gehen planmäßig am 29.01.2021 postalisch raus.
Liebe Eltern, Erziehungsberechtigte,
vom 11.01.2021 bis vorerst 22.01.2021 wird es weiterhin Distanzunterricht geben, da die Infektionslage keinen weiteren schnellen Übergang zum Präsenzunterricht erlaubt. Ausgenommen bleiben
weiterhin die Abschlussklassen (Kl. 10/12/13) und die Förderschulen ("Geistige Entwicklung).
Sofern sich die Infektionslage nach den zwei Wochen deutlich verbessert haben sollte, tritt die zweite Stufe des vom Bildungsministerium zu Wochenbeginn vorgestellten "Stufenplans" in Kraft.
Danach sollen die Kinder Unterricht im Wechselmodell erhalten.
Weitere Informationen können Sie diesem Brief des Mbjs entnehmen.
Brief vom Mbjs (08.01.2021)
Ab
4. Januar 2021 werden (fast) alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet. Eine
Notbetreuung besteht nur für Kinder dessen beide Eltern systemrelevante Berufe ausüben.
Die Notbetreuung umfasst die Unterrichtszeit der Kinder. In der Notbetreuung gewährleistet die Schule, dass die Kinder die
Aufgaben bearbeiten können, die ihnen für die Zeit des Distanzunterrichts aufgegeben wurden. Es gilt jeweils, dass die Aufsicht durch die Schule bis zu 15 Minuten vor Beginn und nach Ende der
Teilnahme der Kinder an der Notbetreuung umfasst.
Bei der Gruppenbildung für die Notbetreuung gilt der Hygieneplan Schule. Dieser sieht u.a. vor, dass der Unterricht – soweit
möglich – in festen Lerngruppen (Klassen, Kurse) durchzuführen ist, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis
zu begrenzen.
Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind sowie
Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb
des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:
-
im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten nach § 45 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
-
als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
-
zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
-
bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
-
der Rechtspflege,
-
im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
-
der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
-
der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
-
als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von
Prüfungen,
-
der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
-
in der Veterinärmedizin,
-
für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
-
Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
-
in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder
ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten
Jahrgangsstufe.
Die Landkreise und kreisfreien Städte (Jugendämter) prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung oder – nach
Übertragung der Aufgabe – kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden. Anträge müssen unterschrieben an diese Mailadresse geschickt werden:
kita_Notbetreuung@landkreismol.de
Liebe Eltern, liebe Besucher unserer Website,
leider muss unsere Schule den Schulbetrieb ab dem 11.12.2020 einstellen. Eine Lehrperson wurde mit dem Coronavirus infiziert und fast alle Lehrer und Lehrerinnen der Schule waren mit der
Kollegin/Kollege in Kontakt. Die Lehrer sowie ein paar Klassen der Schule sind nun in Quarantäne. Das bedeutet leider auch, dass alle anderen Kinder nicht in die Schule kommen können, denn dort wird
kein Lehrer auf sie warten.
Zutiefst bedauern wir es gerade in der letzten Woche vor den Weihnachtsferien die Schule schließen zu müssen.
Weihnachtsbasteln, Wichteln, Adventskalendertürchen öffnen, Weihnachtsgeschichten lesen und vieles mehr ist nun nicht mehr möglich. Das macht nicht nur die Kinder traurig, sondern auch die
Lehrerinnen/Lehrer, die sich darauf vorbereitet und gefreut haben.
Das Kollegium der VGS wünscht allen dennoch eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Bleiben Sie gesund!
Ihr VGS-Team
Bitte bedenken Sie, dass aktuell das Betreten des Schulgebäudes nur in Ausnahmen gestattet ist!
Haben Sie einen Termin oder wurden benachrichtigt Ihr Kind abzuholen, dürfen Sie das Schulgebäude betreten, ABER dabei müssen Sie einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Im Download können Sie den aktuellsten Brief der Bildungsministerin Britta Ernst downloaden.
1. Keine Abstandsregeln zwischen Schüler-Schüler und Lehrer-Schüler
2. Abstand einhalten muss das gesamte pädagogische Personal
3. Mundschutz für Lehrer und Schüler im Flur
4. Elternversammlungen dürfen freiwillig stattfinden (nicht im KR)
5. Eltern dürfen das Schulgebäude nicht betreten
6. Bei folgenden Krankheitssymptomen werden die Kinder umgehend nach Hause geschickt:
--> trockener Husten
--> Fieber
--> Geschmacksverlust
--> Schnupfen
7. Hat der Schüler diese Symptome bereits zu Hause, darf er nicht zur Schule kommen (Attest nicht nötig)
(Stand: 25. Juni 2020)
In den folgenden drei Anhängen befinden sich der offizielle Elternbrief der Schulleitung sowie die beiden Briefe des Ministeriums für alle Eltern und Schüler Brandenburgs.
Bitte entnehmen Sie alle notwendigen Informationen den drei Briefen.